Steuern
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Erbschaftsteuer auf Immobilien: Freibeträge & Steuerklassen

Wer eine Immobilie erbt, muss Erbschaftsteuer zahlen — aber zahlreiche Freibeträge und Befreiungen können die Last erheblich senken.

Die wichtigsten Erkenntnisse

Freibeträge: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €
Familienheim-Befreiung: Steuerfrei für Ehepartner und Kinder (≤ 200 m²) bei 10 Jahre Selbstnutzung
Immobilienbewertung: Vergleichswert, Ertragswert oder Sachwertverfahren durch Finanzamt
Steuerklassen I–III mit Sätzen von 7–50 % je nach Verwandtschaftsgrad
Stundung: Bis zu 10 Jahre bei selbstgenutztem Wohneigentum möglich

1. Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

ErbeSteuerklasseFreibetragSteuersätze
Ehepartner / eingetr. LebenspartnerI500.000 €7–30 %
Kinder / StiefkinderI400.000 €7–30 %
EnkelI200.000 €7–30 %
Eltern / GroßelternI100.000 €7–30 %
Geschwister, Nichten/NeffenII20.000 €15–43 %
Nicht verwandtIII20.000 €30–50 %

Zusätzlich: Versorgungsfreibetrag für Ehepartner (256.000 €) und Kinder (10.300–52.000 € je nach Alter). Dieser wird aber um den Kapitalwert bestehender Versorgungsbezüge (Witwenrente etc.) gekürzt.

Hausratfreibetrag (nur Steuerklasse I)

Erben der Steuerklasse I erhalten zusätzlich einen Freibetrag von 41.000 € für Hausrat und 12.000 € für andere bewegliche körperliche Gegenstände — unabhängig vom persönlichen Freibetrag. In Steuerklasse II/III gilt nur der allgemeine Freibetrag von 12.000 € für alle beweglichen Gegenstände.

2. Steuersätze nach § 19 ErbStG

Wert des steuerpfl. ErwerbsKlasse IKlasse IIKlasse III
bis 75.000 €7 %15 %30 %
bis 300.000 €11 %20 %30 %
bis 600.000 €15 %25 %30 %
bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
bis 13.000.000 €23 %35 %50 %
bis 26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Achtung: Die Erbschaftsteuer ist keine progressive Steuer — der Steuersatz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur auf den Anteil in der jeweiligen Stufe.

3. Familienheim-Befreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Vererbung des Familienheims komplett steuerfrei — unabhängig vom Wert der Immobilie:

An Ehepartner

Steuerfrei ohne Flächenbegrenzung. Bedingung: Selbstnutzung für 10 Jahre durch den Erben. Bei Aufgabe innerhalb 10 Jahren: Nachversteuerung!

An Kinder

Steuerfrei bis 200 m² Wohnfläche. Darüber liegende Fläche wird anteilig besteuert. Bedingung: Selbstnutzung für 10 Jahre + eigene Nutzung als Hauptwohnsitz

Ausnahme: Gesundheitliche Gründe

Einzug in ein Pflegeheim vor Ablauf der 10 Jahre führt nicht zur Nachversteuerung, wenn der Umzug zwingend war (Pflegegrad ≥ 3)

4. Immobilienbewertung durch das Finanzamt

VerfahrenAnwendungErgebnis
VergleichswertETW, Reihenhäuser — wenn Vergleichspreise vorhandenOft marktnah
ErtragswertVermietete Immobilien — Bewertung nach MietertragOft unter Marktwert
SachwertEFH, besondere Gebäude — wenn Vergleich/Ertrag nicht möglichVariiert stark

Tipp: Sie können ein eigenes Gutachten (Marktwertgutachten) vorlegen, wenn der Finanzamt-Wert zu hoch angesetzt ist (§ 198 BewG). Kosten: ca. 1.500–3.000 €. Lohnt sich oft bei hochbewerteten Bestandsimmobilien.

5. Stundung der Erbschaftsteuer (§ 28 ErbStG)

Wer eine Immobilie erbt, muss die Steuer nicht sofort bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Erbschaftsteuer gestundet werden:

Selbstgenutztes Wohneigentum

Stundung bis zu 10 Jahre (zinslos), wenn die sofortige Bezahlung nur durch Veräußerung der Immobilie möglich wäre und der Erbe die Immobilie selbst nutzt.

Vermietetes Wohneigentum

Auch hier kann Stundung beantragt werden, wenn die Steuerzahlung eine unbillige Härte darstellen würde. Allerdings fallen in diesem Fall Stundungszinsen an (§ 234 AO).

Antrag erforderlich

Die Stundung wird nicht automatisch gewährt — Sie müssen sie beim Finanzamt beantragen und die Voraussetzungen nachweisen.

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Zuletzt aktualisiert: Februar 2026