Steuern
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Versorgungsfreibetrag: Bis zu 256.000 € zusätzlich steuerfrei

Der Versorgungsfreibetrag ist der am häufigsten vergessene Steuervorteil bei Erbschaften — so nutzen Sie ihn optimal.

Die wichtigsten Erkenntnisse

Ehepartner: Bis zu 256.000 € zusätzlicher Freibetrag (neben 500.000 € persönlichem Freibetrag)
Kinder: 10.300–52.000 € je nach Alter (je jünger, desto höher)
Kürzung: Freibetrag wird um den Kapitalwert eigener Versorgungsbezüge (Witwenrente etc.) reduziert
Kombination: Persönlicher Freibetrag + Versorgungsfreibetrag + ggf. Familienheim-Befreiung
Nur für Erben der Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel)

1. Freibeträge im Überblick

ErbePersönl. FreibetragVersorgungsfreibetragMax. Gesamt
Ehepartner500.000 €256.000 €756.000 €
Kind bis 5 Jahre400.000 €52.000 €452.000 €
Kind 5–10 Jahre400.000 €41.000 €441.000 €
Kind 10–15 Jahre400.000 €30.700 €430.700 €
Kind 15–20 Jahre400.000 €20.500 €420.500 €
Kind 20–27 Jahre400.000 €10.300 €410.300 €

2. Kürzung durch Versorgungsbezüge

Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert der dem Erben zustehenden Versorgungsbezüge gekürzt — insbesondere die gesetzliche Witwen-/Witwerrente.

Rechenbeispiel: Ehepartnerin, 62 Jahre

Versorgungsfreibetrag brutto:256.000 €
Witwenrente: 1.200 € × 12 × Vervielfältiger (ca. 12,5):− 180.000 €
Verbleibender Versorgungsfreibetrag:76.000 €

Hinweis: Der Vervielfältiger richtet sich nach dem Alter des Erben (Sterbetafel). Je jünger der überlebende Partner, desto höher der Kapitalwert der Rente — und desto stärker die Kürzung des Freibetrags.

3. Kombination aller Freibeträge

Maximale steuerfreie Übertragung: Ehepartner

Persönlicher Freibetrag:500.000 €
Versorgungsfreibetrag (max.):256.000 €
Familienheim-Befreiung:unbegrenzt
Gesamt steuerfrei möglich:756.000 € + Familienheim

In der Praxis bedeutet das: Ein Ehepartner, der das gemeinsame Haus erbt und weiter darin wohnt, zahlt oft gar keine Erbschaftsteuer — selbst bei erheblichem Gesamtvermögen.

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Zuletzt aktualisiert: Februar 2026